Kriterien zur Prüfung der Anmeldung von Patenten für Erfindungen im Rahmen des PCT-Verfahrens

Die Kriterien für die Prüfung einer internationalen Patentanmeldung gemäß dem PCT (Patent Cooperation Treaty) umfassen folgende Punkte:

1.Die zu schützende Erfindung muss die folgenden Merkmale aufweisen:

1.1. Sie muss neu sein
1.2. Sie muss erfinderisch sein, d.h. über den Stand der Technik hinausgehen
1.3. Sie muss industriell anwendbar sein
1.4. Folgende Erfindungen sind gemäß diesem Patentgesetz nicht schutzfähig:

      1. Lebewesen oder Teile davon, die in ihrer natürlichen Existenz vorhanden sind, einschließlich Tiere, Pflanzen oder deren Bestandteile
      2. Wissenschaftliche oder mathematische Theorien sowie mathematische Methoden
      3. Datenverarbeitungsprogramme für Computer
      4. Diagnose-, Heil- oder Behandlungsmethoden für Menschen oder Tiere
      5. Erfindungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder gute Sitten verstoßen oder die nationale Sicherheit gefährden

Darüber hinaus müssen bei der Einreichung eines Antrags auf internationale Patentanmeldung gemäß dem PCT folgende Angaben gemacht werden:

1. Das Antragsformular [Form PCT/RO/101]
2. Eine detaillierte Beschreibung der Erfindung, die vollständig, präzise und klar ist, sodass Fachleute im Fachgebiet die Erfindung ausführen und praktizieren können, einschließlich:

    • Eine Bezeichnung, die die Erfindung deutlich macht
    • Die Angabe des technischen Gebiets, zu dem die Erfindung gehört
    • Den Stand der Technik oder die relevanten Kunstgebiete, die ein besseres Verständnis der Erfindung ermöglichen und für die Überprüfung von Nutzen sind
    • Eine Beschreibung der Merkmale und der Absicht der Erfindung
    • Eine vollständige Offenlegung der Erfindung
    • Eine kurze Zusammenfassung der Zeichnungen
    • Die beste Ausführungsform der Erfindung

3. Die Patentansprüche müssen die Merkmale der Erfindung vollständig, präzise und klar angeben und mit den Angaben in der Beschreibung übereinstimmen
4. Zeichnungen (falls vorhanden), die deutlich und im Einklang mit der Beschreibung der Erfindung sind und den anerkannten Regeln für die Darstellung entsprechen
5. Eine Zusammenfassung der Erfindung, die die wesentlichen Punkte der Offenbarung oder Darstellung in der Beschreibung, den Patentansprüchen und den Zeichnungen (falls vorhanden) zusammenfasst und die technischen Merkmale in knapper Form darlegt, um das Verständnis der technischen Probleme und der Lösungen durch die Erfindung zu erleichtern.
6. Sonstige erforderliche Unterlagen gemäß Ministerialverordnung Nr. 21.
7. Beigefügte Unterlagen gemäß PCT/RO/101, Abschnitt 8.

Informationen vom 4. April 2023
Quelle: Digitale Regierungs-Entwicklungsbehörde
Telefon: +66 2612 6060


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