Für den Betrieb von Waldproduktgeschäften gelten Vorschriften, und es ist eine Dienstleistung des Forstdienstes für die Öffentlichkeit und Unternehmer. Gemäß dem Forstgesetz von 1941 Artikel 29 ist es verboten, Waldprodukte zu handeln oder zu besitzen, es sei denn, es liegt eine Genehmigung von Beamten vor, und es müssen die Bestimmungen des Ministeriums und der Genehmigung des Ministeriums Nr. 21 von dem Jahr 1974 gemäß dem Forstgesetz von 1941 befolgt werden.
Für diejenigen, die beabsichtigen, mit verbotenen Waldprodukten zu handeln oder diese zu besitzen, die die im Royal Gazette festgelegte Menge überschreiten, muss ein Antrag gemäß den Formularen "Kor.Por.1 Haungham 1" oder "Kor.Por.2 Haungham 2" eingereicht werden, je nach Fall, an den örtlichen oder Bezirksbeamten oder Amtsleiter am Standort des Handels oder des Besitzes von verbotenen Waldprodukten.
Die Verfahren laufen wie folgt ab:
Quelle: Das Amt für die Entwicklung der digitalen Regierung
Telefon: +66 2612 6060.